Allgemeine Informationen – Streckengenehmigungen

1.) Die Nutzung von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslast oder ein anderer Messwert einen bestimmten Grenzwert überschreitet, wird in Ungarn durch eine Ministerialverordnung geregelt. In dieser Verordnung werden auch die Verfahren der Autobahnverwaltung und die Regeln für die Zahlung der Gebühren festgelegt.

2.) In Ungarn muss für ein Fahrzeug, dessen Gesamtgewicht oder ein anderer Messwert – einschließlich der Achslast des Fahrzeugs – einen bestimmten Grenzwert gemäß der anwendbaren Verordnung übersteigt, eine Genehmigung beschafft werden.

3.) Für die Genehmigungsanträge gibt es verfügbare Formulare, die eingereicht werden müssen:

  • bei dem Straßenbetreiber, der für den Sitz des Fahrzeughalters zuständig ist.
  • bei dem Straßenbetreiber, der für den Ausgangsort zuständig ist. Für Fahrzeuge, die nach Ungarn gefahren werden, ist die Grenzübergangsstelle als Ausgangsort zu betrachten.

Der zuständige Straßenbetreiber kann eine Vereinbarung mit dem Fahrzeughalter treffen, wonach die Überlastungsgebühr nachträglich bezahlt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Zusendung von elektronischen Streckengenehmigungen und der elektronische Transfer von Gebühren vereinbart werden. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, dem Antragssteller das Antragsformular elektronisch zu übermitteln.

4.) Der Straßenbetreiber kann die Ausgabe der Streckengenehmigung in den folgenden Fällen ablehnen:

  • Wenn das Gesamtgewicht oder die Achslast des Fahrzeugs getrennt werden können oder ein Fahrzeug mit kleineren Messwerten die Lieferung übernehmen kann.
  • Wenn das Gesamtgewicht oder die Achslast des Fahrzeugs einen bestimmten Grenzwert überschreitet und dadurch die Strasse bzw. ihre Tragekapazität die Nutzung nicht zuläßt.

Der Straßenbetreiber muss die vom Fahrzeug zu verwendender Strecke und die Bedingungen, welche auf Fahrt zum Zielort zu erfüllen sind, in der Streckengenehmigung festlegen.

5.) Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 40 Tonnen und mit einer Achslast, die den zulässigen Höchstwert überschreitet, werden für die Nutzung der Autobahn mit einer Gebühr (Übergewichtgebühr) belastet, die aufgrund des offiziellen Tarifs und der Länge der Fahrt auf der Autobahn berechnet wird.

6.) Bei Einreichung des Genehmigungsantrags wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

7.) Der Straßenbetreiber kann vor der Fahrt verlangen, daß das Fahrzeug aus Sicherheitsgründen von der Polizei oder von einem Begleitfahrzeug/Spezialfahrzeug begleitet wird.

8. Die Streckengenehmigung gewährt keine Freistellung von der Zahlung sonstiger Gebühren (z. B. Autobahngebühr).

9. Das Gesamtgewicht, die Achslast und andere Messwerte der im internationalen Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge werden an den Grenzstationen von den Geschäftsstellen der Gesellschaft kontrolliert. Wenn ein Genehmigungspflichtiges Fahrzeug keine gültige Genehmigung hat, muss die Zollbehörde den Ein- oder Austritt nach oder von Ungarn verweigern.

10.) Die Fahrzeuge im ungarischen Straßenverkehr unterliegen Kontrollen vor Ort, die von den mobilen Kontrollgruppen des Straßenbetreibers durchgeführt werden.

Auf Anforderung des Kontrolleurs ist der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet

  • das Fahrzeug zu stoppen;
  • die Dokumente des Fahrzeugs und den Frachtbrief mit den Frachtkosten zu zeigen;
  • die Kontrolle vor Ort zu ermöglichen.

Wenn das genehmigungspflichtige Fahrzeug keine Genehmigung hat, oder wenn eine Strecke benutzt wird, die von der Strecke abweicht, die in der Genehmigung angegeben ist, muss der Kontrolleur einen Bericht erstellen. Der Fahrer des Fahrzeugs kann Anmerkungen hinzufügen, falls er mit dem Inhalt des Berichts nicht einverstanden ist. Der Fahrer des Fahrzeugs muss eine Kopie des Berichts unterschreiben. Falls der Fahrer die Durchführung der Kontrolle nicht ermöglicht, muss er eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 HUF zahlen. Aufgrund des Berichts kann dem Fahrer des Fahrzeugs eine Überlastungsgebühr oder eine Strafe auferlegt werden. Die Geldbuße kann höchstens das Zehnfache der Standardgebühr sein.